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Satzung

Satzung des Fördervereins des Bohnstedt-Gymnasiums Luckau e.V.

 

1. Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

1.1 Der Verein führt den Namen „ Förderverein des Bohnstedt-Gymnasiums Luckau e.V. Er hat seinen Sitz in Luckau und soll in das Vereinsregister gemäß § 57 BGB eingetragen werden.

 

1.2 Der Verein hat den Zweck, die Schule in Ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben auf der Basis der Gemeinnützigkeit in Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung zu unterstützen. Er ermöglicht, durch Geld- und Sachspenden die Ausstattung des Gymnasiums Luckau über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus zu ergänzen, bzw. Veranstaltungen durchzuführen, die im Aufgabenbereich eines modernen Gymnasiums förderungswürdig sind.

 

1.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an Mitglieder des Vereins und Aufgaben, die nicht dem Zweck des Vereins entsprechen, sind ausgeschlossen. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigte werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an das Land Brandenburg oder dessen Rechtsnachfolger, dass dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für gemeinnützige Zwecke des Gymnasiums Luckau verwenden darf. Die Verwendung des Vermögens darf nur nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführte werden.

 

1.4 Die Ausübung der Vereinsämter erfolgt ehrenamtlich. Die Inhaber de Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen.

 

1.5 Der Gymnasialverein Luckau e.V. wird in das Vereinsregister eingetragen.

 

2. Mitgliedschaft

 

2.1 Mitglied des Vereins können Einzelpersonen , Firmen, Organisationen und Körperschaften werden, die sich dem Gymnasium Luckau verbunden fühlen. Eingeladen sind insbesondere die Eltern der Schüler, die ehemaligen Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums Luckau bzw. der Erweiterten Oberschule Luckau, die derzeitigen und früheren Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler der Klasse 8. Minderjährige benötigen für die Mitgliedschaft die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.

 

2.2 Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.

 

2.3 Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Er muss bis zum 31.Oktober schriftlich erklärt werden. Die Erklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliedsvollversammlung einlegen.

 

3. Mittel des Vereins und ihre Verwendung

 

3.1 Die Mittel des Vereins bestehen aus
a) den Beiträgen der Mitglieder
b) den Erträgen des Vereinsvermögens,
c) den Zuwendungen Dritter

 

3.2 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgelegt.

 

3.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

3.4 Der Verein bestimmt die Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient. Sie sind keine besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Der Vorstand regelt die Verwaltung und den internen Geschäftsverkehr des Vereins und kann dazu eine Geschäftsordnung erlassen.

 

3.5 Kein Mitglied haftet für die vom Verein eingegangenen Verpflichtungen über seinen Beitrag hinaus. Der Verein haftet dem Mitglied in allen Fällen nur für die nötige Sorgfalt bei der Auswahl von Personen, deren sich der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient. Die Personen, derer sich der Verein zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, haften nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche und Rechte eines Mitgliedes an den Verein und deren Vereinsvorstand, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat nach beendeter Mitgliedschaft gerichtlich geltend gemacht sind.

 

4. Organe des Vereins

 

4.1 Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

4.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich einzuberufen. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag und die Verwendung der Mittel.
b) die Wahl des Vorstandes.
c) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wenn bei Wahlen keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit erreicht, erfolgt unter den beiden Bewerbern mit dem höchsten Stimmanteil eine Stichwahl, bei der die einfache Mehrheit genügt.

 

4.3 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere Folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
d) Beschlussfassung über die Aufnahmen von Mitgliedern.

 

4.4 Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Er entscheidet mit Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. Solange die Neuwahl des Vorstandes nicht stattgefunden hat, werden die Geschäfte von dem bisherigen Vorstands weitergeführt.

 

4.5 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, darunter

  • dem Vorsitzenden
  • dem Stellvertretenden
  • dem Schatzmeister.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Minderjährige benötigen für die Mitarbeit im Vorstand die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.

 

4.6 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder mehr als ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragen.

 

4.7 Über Beschlüsse der Organe des Vereins sind Protokolle anzufertigen, die vom Stellvertreter, vom Schriftführer und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen sind.

 

5. Satzungsänderung

 

5.1 Über eine Satzungsänderung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Über einen Satzungsänderungsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen in der Tagesordnung mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen worden ist.

 

6. Auflösung des Vereins

 

6.1 Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliedervollversammlung. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

6.2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam Vertragsberechtigte Liquidatoren.

 

6.3 Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen dem Gymnasium Luckau zu mit der Bestimmung, dass es nur für gemeinnützige Zwecke gemäß Punkt 1.2 und 1.3 dieser Satzung zu verwenden ist.

 

Die Satzung können Sie hier herunterladen.